Deliktsfähigkeit

Die Deliktsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person zivilrechtlich für einen von ihr rechtswidrig verursachten Schaden verantwortlich gemacht zu werden. Die Deliktsfähigkeit setzt voraus, dass die Person das Unerlaubte einer Handlung einsehen und dieser Einsicht gemäß handeln kann.

Personen sind in der Regel ab dem 14. Geburtstag deliktsfähig. Ungeachtet dieser Altersgrenze kann bei psychisch beeinträchtigten Personen eine Einschränkung der Deliktsfähigkeit vorliegen.

Verletzt eine aufsichtspflichtige Person (z.B. Eltern, Kindergartenpersonal) ihre Aufsichtspflicht, kann diese unter Umständen für einen von der deliktsunfähigen Person verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden.

Liegt keine Aufsichtspflichtverletzung vor, kann eine an sich deliktsunfähige Person im Einzelfall dennoch (mit)verantwortlich gemacht werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie im Einzelfall doch das Unrecht ihrer Tat einsehen und sich dementsprechend verhalten konnte. Es kann beispielsweise von einem etwa neun Jahre alten Schüler erwartet werden, dass er, bevor er die Fahrbahn zu überqueren beginnt, nach beiden Richtungen Ausschau hält, ob der Verkehr das Betreten der Fahrbahn zulässt.

Hinweis:

Der Begriff der Strafmündigkeit beschreibt hingegen, ab welchem Alter eine Person strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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