Exekutionstitel
Um Zwangsmittel einsetzen zu können, muss der Gläubiger zunächst eine Grundentscheidung, einen sogenannten "vollstreckbaren Titel" haben.
Exekutionstitel sind unter anderem:
- Endurteile und andere im streitigen Zivilverfahren ergangene Urteile, Beschlüsse und Bescheide der Zivilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen oder ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist
 - Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind
 - Zahlungsbefehle, gegen die kein Einspruch mehr erhoben werden kann
 - Gerichtliche Kündigungen eines Bestandvertrages über beispielsweise Grundstücke, Gebäude, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden
 - Gerichtliche Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wenn gegen den Übernahme- oder Übergabeauftrag nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden
 - Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor den Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden
 - Vollstreckbare Beschlüsse die im Außerstreitverfahren ergangen sind
 - Rechtskräftige gerichtliche Beschlüsse die im Insolvenzverfahren ergangen sind
 - Rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, die den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen sowie rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, die unter anderem 
- über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte,
 - über die Kosten des Strafverfahrens oder
 - über privatrechtliche Ansprüche ergehen
 
 - Vollstreckbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche
 - Bescheide der Sozialversicherungsträger, mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden
 - Vollstreckbare Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
 - Vollstreckbare Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise unter anderem über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge
 - Vollstreckbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden
 - Sprüche von Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter und Schiedsgerichten, und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche sofern eine Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr möglich ist
 
Rechtsgrundlage
- Exekutionsordnung (EO)
 
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 21.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion