Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner und eingetragenen Partner
Die Ehepartnerin/der Ehepartner und die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner der Verstorbenen/des Verstorbenen haben ein gesetzliches Erbrecht.
Die Höhe des Erbes hängt davon ab, neben welchen Verwandten die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner erbt.
- Hinterlässt die/der Verstorbene Kinder und/oder Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt die Ehepartnerin/der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner neben diesen und erhält ein Drittel.
- Hinterlässt die/der Verstorbene keine Kinder und gibt es auch keine lebenden Nachkommen dieser Kinder, erbt die Ehepartnerin/der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner neben den Eltern der Verstorbenen/des Verstorbenen (2. Parentel). Die Ehepartnerin/der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner erhält in diesem Fall zwei Drittel. Geschwister haben in diesem Fall kein Erbrecht.
- In den übrigen Fällen erbt die Ehepartnerin/der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner die ganze Verlassenschaft.
Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
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