Namensänderung: Sozialversicherung
General information
Grundsätzlich muss das Standesamt im Falle von Namensänderungen eine Meldung an die Sozialversicherung durchführen.
Für den Fall, dass das Standesamt keine Meldung an die Sozialversicherung durchführt, muss der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung informiert werden.
Dieser Versicherungsträger informiert sodann von sich aus die anderen allenfalls zuständigen Unfall- und Pensionsversicherungsträger.
Nach Einlangen der Namensänderung bei der Sozialversicherung erhalten Sie statt Ihrer alten e-card automatisch eine neue e-card auf den neuen Namen ausgestellt. Am Versicherungsschutz ändert sich dadurch nichts.
Advice
Die Verständigungspflicht trifft vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige. Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (bspw. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Altersteilzeitgeld), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice (→ AMS).
Affected
Personen, die ihren Namen ändern
Deadlines
Die Fristen sind je nach Sozialversicherungsträger und Art des Versicherungsverhältnisses unterschiedlich.
Competent authority
der zuständige Krankenversicherungsträger:
Procedure
Sie können die Änderung schriftlich (z.B. per E-Mail) oder persönlich bekannt geben.
Required documents
Entsprechende Nachweise (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Diplom)
Costs and fees
Für die Bekanntgabe der Namensänderung beim Krankenversicherungsträger fallen keine Gebühren an.
Legal basis
- §§ 34, 43 und 360 Abs 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
Assistance and problem-solving services
Kontakt
Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at