Pflichtversicherung
Begriff der Pflichtversicherung
Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung. D.h. Personen, die gesetzlich vorgegebene Voraussetzungen erfüllen, werden automatisch in den jeweiligen Versicherungszweig (Kranken-, Unfall- bzw. Pensionsversicherung) einbezogen, also versichert.
Als Vollversicherung wird eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung bezeichnet. Als Teilversicherung wird eine Pflichtversicherung in höchstens zwei Versicherungszweigen bezeichnet.
Primärer Anknüpfungspunkt der Pflichtversicherung ist die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit. Dementsprechend ist der Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung in verschiedenen Gesetzen geregelt:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Nach dem ASVG sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung einbezogen:
- In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
- Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
- Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
- Lehrlinge
- Personen mit Hochschulabschluss, die zum Zweck einer Ausbildung in ihrem künftigen Beruf, der einen Hochschulabschluss erfordert, beschäftigt sind
- Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Schulen und Lehrgängen nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG)
- Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz
- Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter
- In der Kranken- und Unfallversicherung:
- Angestellte Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsanwärterinnen/Rechtsanwaltsanwärter (ausgenommen Gesellschafter-Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer RA-GmbH sowie Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, die einer Vorsorgungseinrichtung nach § 50 Abs. 4 der RAO angehören).
- Zivildienstleistende
- In der Krankenversicherung:
- Bezieherinnen/Bezieher einer Pension oder von Übergangsgeld nach dem ASVG, wenn und solange sie sich im Inland aufhalten
- Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
- Bezieherinnen/Bezieher von Geldleistungen nach dem Arbeitslosen-Versicherungsgesetz (AlVG)
- Bezieherinnen/Bezieher von Rehabilitationsgeld
- Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
- In der Unfallversicherung:
- Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
- Alle selbstständig erwerbstätigen Personen, die nach dem GSVG pflichtversichert sind
- Teilnehmerinnen/Teilnehmer an Umschulungs- und beruflichen Ausbildungslehrgängen u.a. der Gebietskörperschaften oder des Arbeitsmarktservice
- Schülerinnen/Schüler
- Studentinnen/Studenten
- Fachkundige Laienrichterinnen/Laienrichter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, an den Verwaltungsgerichten sowie am Bundesfinanzgericht sowie Schöffinnen/Schöffen bzw. Geschworene in Ausübung dieser Tätigkeit und bei Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen) für diese Tätigkeit
- In der Pensionsversicherung:
- Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 1999 begründet wurde
- Vertragsbedienstete der Bundesländer, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2001 begründet wurde
- Personen, die Wochengeld beziehen
- Personen, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
Nach dem B-KUVG sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:
- In der Kranken- und Unfallversicherung:
- Öffentlich-rechtliche Bedienstete von Bund, Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden
- Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer in diversen öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten, Versicherungsanstalten und Betrieben
- Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrates und von Österreich entsandte Mitglieder des Europäischen Parlaments
- Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen/Staatssekretäre
- Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen
- Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und übrige Mitglieder der Gemeindevertretungen, Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sowie die Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher bzw. Bezirksrätinnen/Bezirksräte
- Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 1999 begründet wurde
- Vertragsbedienstete der Bundesländer, Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2001 begründet wurde
- Freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer mit Lohnsteuerpflicht im öffentlichen Dienst und bei Universitäten
- Bezieherinnen/Bezieher einer Pension oder von Übergangsgeld nach dem ASVG aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter oder als Vertragsbedienstete
- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002
- Bedienstete bei Eisenbahnen, sofern diese dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern
- Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben
- Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben
- Die am 31.12.2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, auch wenn das Dienstverhältnis infolge eines Betriebsüberganges auf ein anderen Unternehmen übergegangen ist.
- In der Krankenversicherung:
- Bezieherinnen/Bezieher von Ruhe- oder Versorgungsbezügen, Übergangsbeiträgen, Versorgungsgeldern oder Unterhaltsbezügen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
- Personen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen
- Bezieherinnen/Bezieher von Rehabilitationsgeld
- Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
- In der Unfallversicherung:
- Geringfügig Beschäftigte nach dem B-KUVG
Beamtinnen/Beamte sind nicht im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung erfasst, ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind in eigenen dienstrechtlichen Vorschriften geregelt.
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Nach dem GSVG sind beispielsweise die folgenden Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:
- In der Kranken- und Pensionsversicherung:
- Gewerbetreibende, die Mitglied einer Wirtschaftskammer (WKO) sind
- Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG bzw. unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer KG, sofern die Gesellschaften Mitglieder einer WK sind
- Die zu Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern bestellten Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer WK ist und die Gesellschafterinnen/Gesellschafter nicht bereits nach dem ASVG pflichtversichert sind
- Selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte über der Versicherungsgrenze erzielen ("neue Selbstständige")
- In der Krankenversicherung:
- Bezieherinnen/Bezieher einer Pension oder von Übergangsgeld nach dem GSVG
- Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
- Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
- In der Pensionsversicherung:
- Personen, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden
- Personen, die Wochengeld beziehen
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Nach dem BSVG sind beispielsweise die folgenden Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:
- In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
- Personen, die auf eigene Rechnung und Gefahr einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen (sogenannte "Betriebsführerinnen"/"Betriebsführer"; bei Erreichen bzw. Übersteigen der Einheitswertgrenze von 1.500 Euro)
Bei Erreichen der Einheitswertgrenzen sind bei alleiniger Betriebsführung die Betriebsführerin/der Betriebsführer bzw. bei gemeinsamer Betriebsführung mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner beide Ehepartner pflichtversichert
-
- Im Betrieb hauptberuflich beschäftige Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. eingetragene Partnerinnen/Partner
- Im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder der Betriebsführerin/des Betriebsführers sowie Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern
- In der Krankenversicherung:
- Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld
- Bezieherinnen/Bezieher von Familienzeitbonus
- In der Unfallversicherung:
- Personen, die auf eigene Rechnung einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen (sogenannte "Betriebsführerinnen"/"Betriebsführer"; bei Erreichen bzw. Übersteigen der Einheitswertgrenze von 150 Euro)
- Im Betrieb mittätige Ehepartnerinnen/Ehepartner, eingetragene Partnerinnen/Partner, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister
- In der Pensionsversicherung:
- Personen, denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)
Nach dem FSVG sind beispielsweise folgende Personengruppen in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden:
- In der Unfall- und Pensionsversicherung:
- Mitglieder einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind
- Mitglieder einer Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig sind
- In der Krankenversicherung:
- Bezieherinnern/Bezieher einer Pension im Rahmen der Pensionsversicherung des FSVG
- In der Pensionsversicherung:
- Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer
- Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer
- Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
Weitere Informationen zu den jeweiligen Versicherungszugehörigkeiten finden sich auf den Seiten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger Österreichs.