Todeserklärung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Vermisste Personen gelten grundsätzlich so lange als lebend, als ihr Tod nicht im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen bzw. die gerichtliche Beweisführung des Todes oder die Todeserklärung erwirkt wurde.
Eine Eintragung des Todes im Zentralen Personenstandsregister bzw. die Ausstellung einer Sterbeurkunde ist nur möglich, wenn der Tod durch Auffinden und Identifikation des Leichnams (Anzeige des Todes) oder durch gerichtliche Beweisführung des Todes bzw. Todeserklärung festgestellt wurde.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel die vermisste Person ihren letzten Wohnort hatte.
Verfahrensablauf
Konnte der Leichnam der vermissten Person nicht aufgefunden werden, sind jedoch die näheren Umstände des Todes bekannt, kann vor Gericht eine "Beweisführung des Todes" durchgeführt werden. Wenn der Tod etwa durch Zeugenaussagen bewiesen werden kann (z.B. wenn eine Person vor Zeuginnen/Zeugen ertrinkt, aber der Leichnam nicht gefunden wird), bestimmt das Gericht den Todestag. Antragsberechtigt für eine Todeserklärung sind alle Personen, die ein rechtliches Interesse daran haben (z.B. Ehegatten, Kinder der Vermissten/des Vermissten).
Ist der Tod einer Person nicht mit Sicherheit beweisbar, hat sich diese jedoch zum Zeitpunkt ihres Verschwindens nachweislich in Lebensgefahr befunden (z.B. wenn diejenige/derjenige sich in einem Katastrophengebiet aufgehalten hat), kann eine Todeserklärung nach einem Jahr Abwesenheit ohne Nachricht beantragt werden. Wenn jemand nach einem Flugzeugabsturz verschollen ist, kann kann die vermisste Person bereits nach drei Monaten für tot erklärt werden, im Falle eines Schiffsuntergangs nach sechs Monaten.
Als Todeszeitpunkt wird bei einer Todeserklärung üblicherweise der wahrscheinlichste Zeitpunkt des Ablebens bestimmt, meist also der Tag, an dem die Lebensgefahr begonnen hat.
Hat sich eine vermisste Person zum Zeitpunkt des Verschwindens nachweislich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden (z.B. in einem Katastrophengebiet), kann sie erst nach mehr als zehnjähriger nachrichtenloser Abwesenheit und nicht vor Erreichung des 25. Lebensjahres für tot erklärt werden.
Zusätzliche Informationen
Ausstellung einer Sterbeurkunde
Rechtsgrundlagen
- Todeserklärungsgesetz 1950 (TEG 1950)
- Personenstandsgesetz 2013
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Kontakt
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