Sonderschule oder inklusiver Unterricht
Allgemeine Informationen
Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) beziehungsweise mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).
Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule angemeldet werden (Einschreibung). Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.
Es ist hilfreich, bereits bei der Schuleinschreibung bekannt zu geben, wenn das Kind eine Behinderung hat, einschlägige psychologische oder ärztliche Gutachten oder Diagnosen vorliegen, bereits im Kindergarten eine spezifische Förderung erfolgte oder die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen eine weitere zusätzliche Förderung dringend empfehlen. So kann von Beginn an die beste schulische Förderung ermöglicht werden.
Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)
Kinder mit Behinderungen haben ein Recht auf spezifische sonderpädagogische Förderung. Dazu kann ein Antrag auf Feststellung eines SPF gestellt werden. Dies wird im Zuge der Schuleinschreibung besprochen und vorbereitet.
Es kann auch sein, dass ein Antrag erst im Laufe der Volksschulzeit gestellt wird, weil das Kind trotz gezielter Förderung ohne sonderpädagogische Unterstützung dem Unterricht nicht folgen kann. In diesem Fall werden die Lehrpersonen auf die Erziehungsberechtigten zukommen und mit ihnen ein informierendes Gespräch führen.
Ein SPF liegt dann vor, wenn eine Schülerin/ein Schüler
- infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen
- dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und
- nicht vom Schulbesuch befreit ist.
Im SPF-Bescheid wird weiters der Lehrplan festgelegt, nach welchem eine Schülerin/ein Schüler zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist die bestmögliche Förderung für die Schülerin/den Schüler anzustreben. Der Lehrplan hat keinen Einfluss auf die Wahl des Schulstandortes.
Lehrpläne für den sonderpädagogischen Bereich
Seit 1. September 2025 gibt es für den sonderpädagogischen Bereich neue kompetenzorientierte Lehrpläne und Lehrplanzusätze. Sie treten aufsteigend mit der 1. und 5. Schulstufe in Kraft und stellen die sonderpädagogische Förderung für Schülerinnen/Schüler mit Behinderungen aufgrund intellektueller, physischer und psychischer Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen sicher. Die Lehrpläne und Lehrplanzusätze sind entsprechend dem individuellen Bedarf der Schülerinnen/Schüler einzusetzen, flexibel mit den Lehrplänen der Volksschule, Mittelschule und Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) kombinierbar und unabhängig vom Schulstandort umzusetzen.
Sonderschule oder inklusiver Unterricht
Die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit SPF kann auf Wunsch der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten entweder in einer Sonderschule oder in einer allgemeinen Schule erfolgen.
Für den Besuch einer Sonderschule ist die Feststellung eines SPF mittels Bescheid Voraussetzung. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Österreich neun Jahre. Mit Zustimmung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters ist für Schülerinnen/Schüler mit SPF der Besuch einer Pflichtschule maximal zwölf Schuljahre lang möglich.
Die (sonder-)pädagogische Förderung der Schülerinnen/Schüler mit SPF erfolgt unabhängig vom Schulstandort nach einem individuellen Bildungs- und Entwicklungsplan (Förderplan). Dieser berücksichtigt den spezifischen Bedarf, Begabungen und Möglichkeiten der Schülerinnen/Schüler sowie die Bildungsziele des im SPF-Bescheid festgestellten Lehrplans.
Sonderschule
Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr dient.
Sonderschulen sind auf die Förderung von Schülerinnen/Schülern mit Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Kognition, Sehen, Hören, Motorik, Emotional-Soziale Entwicklung und Sprache spezialisiert.
In den unterschiedlichen Bundesländern stehen verschiedene Sonderschulen zur Verfügung:
- Allgemeine Sonderschule
- Sonderschule für blinde Kinder
- Sonderschule für gehörlose Kinder
- Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
- Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule)
- Sonderschule für sehbehinderte Kinder
- Sonderschule für hörgeschädigte Kinder
- Sonderschule für sprachgestörte Kinder
- Sonderschule für körperbehinderte Kinder
In Sonderschulen wird so wie in allgemeinen Schulen nach den im SPF-Bescheid festgesetzten Lehrplänen unterrichtet und benotet. Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über spezifische Zusatzausbildungen und die Lernumgebung ist auf die jeweiligen Bedarfe der Kinder und Jugendlichen abgestimmt.
Inklusiver Unterricht
Inklusiver Unterricht eröffnet Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen vielfältige Möglichkeiten gemeinsamer Lernerfahrungen. Schülerinnen/Schüler mit SPF können inklusiv in der Volksschule, der Mittelschule, der AHS-Unterstufe, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe unterrichtet werden.
Die jeweilige Bildungsdirektion und die zuständigen Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanager beraten und unterstützen Eltern bzw. Erziehungsberechtigte bei der Schulwahl. Ziel ist es, bestmögliche Bedingungen für eine inklusive Beschulung der Schülerinnen/Schüler entsprechend ihren individuellen Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Zusätzlich kommen mobile Lehrpersonen mit spezifischen Zusatzqualifikationen zum Einsatz, die beratend Klassen- und Fachlehrpersonen unterstützen oder bei Bedarf die Schülerinnen/Schüler auch direkt betreuen.
Die Lernumgebung wird bestmöglich auf den individuellen Bedarf der Kinder und Jugendlichen abgestimmt. Unterrichtet und beurteilt wird in allen Schularten nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan.
Schnittstellen
An den sogenannten Schnittstellen, wird gemeinsam mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der jeweils nächste Schulstandort ausgesucht. Dafür werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten von den Lehrpersonen, der Schulleitung und den Diversitätsmanagerinnen/Diversitätsmanagern der jeweiligen Bildungsdirektion beraten. Auch die Schulpsychologie sowie das Jugendcoaching (Übergang zwischen Schule und Beruf bzw. in weiterführende Schulen) kann beratend hinzugezogen werden.
- Schnittstelle 1: Kindergarten – Volksschule
- Schnittstelle 2: Volksschule – Mittelschule bzw. AHS-Unterstufe
- Schnittstelle 3: Mittelschule bzw. AHS-Unterstufe – PTS bzw. weiterführende Schulen bzw. Berufsausbildung
Übersicht Beschulung von Schülerinnen/Schülern mit einem Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF)
Besuch einer Sonderschule
- Dauer: 9 Jahre inklusive Berufsvorbereitungsjahr
- 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
- Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung an spezialisierten Standorten in variablen Lerngruppen (z.B. Kleingruppen, Mehrstufenklassen)
- Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
- Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.
Besuch einer allgemeinen Schule
- Dauer: 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule oder AHS-Unterstufe und 1 Jahr Polytechnische Schule
- 11. und 12. freiwilliges Schuljahr: Ja, mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters
- Schwerpunkte: Bildung und individualisierte Förderung im gemeinsamen Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit und ohne SPF
- Lehrplan und Beurteilung: Unterricht nach dem im SPF-Bescheid festgelegten Lehrplan
- Übertritte: Je nach Lehrplan entweder begleiteter Übertritt in die Berufswelt oder, wenn nach dem Lehrplan der Mittelschule oder AHS-Unterstufe unterrichtet wurde und die schulischen Anforderungen für einen Übertritt in die Sekundarstufe II erfüllt werden, Übertritt in eine weiterführende mittlere oder höhere Schule.
Nahtstelle Schule/Beruf
Um junge Menschen im Prozess der Berufsfindung besser unterstützen zu können, ist in allen Lehrplänen die verbindliche Übung "Berufsorientierung" vorgesehen. Sie wird an allen Schulstandorten angeboten.
Die Berufsvorbereitung spielt insbesondere im letzten Pflichtschuljahr eine tragende Rolle.
Schülerinnen/Schüler mit SPF können sowohl in Sonderschulen als auch an Polytechnischen Schulen in der 9. Schulstufe nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet werden. Dabei sollen die vorhandenen Kompetenzen der Jugendlichen im persönlichen, theoretischen und praktischen Bereich vertieft und erweitert werden. Die Zugänge zum Arbeitsmarkt sollen dadurch erleichtert und die Chancen vergrößert werden, einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten und die damit verbundenen Anforderungen zu bewältigen.
Eine enge Zusammenarbeit zwischen Jugendcoaching, Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und anderen außerschulischen Institutionen ist am Übergang Schule – Berufswelt sehr wichtig.
Weiterführende Links
- Adressen der Bildungsdirektionen (BMB)
- Sonderschulen in Österreich (Schuldatei online)
- Lehrpläne der Sonderschulen (BMB)
- Der Schulpsychologische Dienst in Österreich (BMB)
- Jugendcoaching (BMB)
Rechtsgrundlagen
§ 8 Abs. 1 und § 15 Schulpflichtgesetz