Allgemeines zum Mutterschutz

Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

  • Arbeiterinnen
  • Angestellte
  • Lehrlinge

Weiters mit Abweichungen auch für:

  • Heimarbeiterinnen
  • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
  • Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
  • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
  • Landeslehrerinnen

Achtung

Für Unternehmerinnen und Neue Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz nicht. 
Ausführliche Informationen zum Thema "Selbstständigkeit und Schwangerschaft (→ USP)" finden sich auf USP.gv.at.

Für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen gelten nur einzelne Beschäftigungsverbote sowie ein eingeschränkter Kündigungsschutz.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Kontakt

Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at

Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3 4 5
6 7 8 9 10 11 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30 31 1 2

Tourismusverbände

HIRSCHEGG WETTER