Medizinische Behandlungen
Entscheidungsfähige Patientinnen/entscheidungsfähige Patienten können immer nur selbst entscheiden, ob eine medizinische Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht. Das gilt auch für Personen mit einer Vertretungsperson.
Ob die Patientin/der Patient entscheidungsfähig ist, beurteilt die Ärztin/der Arzt im Rahmen des Aufklärungsgesprächs.
Ist die Patientin/der Patient nicht entscheidungsfähig, so soll sie/er durch Angehörige, nahestehende Personen, Vertrauenspersonen oder besonders geübte Fachleute bei der Entscheidung unterstützt werden. Dies kann die Patientin/der Patient allerdings auch ablehnen.
Wenn die Patientin/der Patient auch mit Unterstützung nicht entscheidungsfähig ist, entscheidet die Vertretungsperson nach dem Willen der Patientin/des Patienten. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertretungsperson eine Vertretungsbefugnis für medizinische Behandlungen hat. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Person eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht. Wenn die Patientin/der Patient zu erkennen gibt, dass sie/er die Behandlung ablehnt oder die Vertretungsperson die Behandlung ablehnt und damit nicht dem Willen des Patienten/der Patienten entspricht, muss das Gericht angerufen werden.
Ausnahme: Wenn eine Behandlung nicht entscheidungsfähiger Personen sofort erfolgen muss, weil mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären, müssen die Ärzte diese auf jeden Fall einleiten, auch wenn noch keine Unterstützung oder Zustimmung eingeholt werden konnte!
Um von vornherein auszuschließen, dass gewisse Behandlungen durchgeführt werden, sollte eine Patientenverfügung errichtet werden.
Der Grund und die Bedeutung der medizinischen Behandlung sind auch einer im Behandlungszeitpunkt nicht entscheidungsfähigen Person zu erläutern, soweit dies möglich und ihrem Wohl nicht abträglich ist.
Die Grundsätze zur medizinischen Behandlung gelten auch für pflegerische und therapeutische Maßnahmen von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe (z.B. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger, Psychologinnen/Psychologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten etc.), wenn sie in deren Kernkompetenz fallen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)