Todeserklärung

Allgemeine Informationen

Vermisste Personen gelten grundsätzlich so lange als lebend, als ihr Tod nicht im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen bzw. die gerichtliche Beweisführung des Todes oder die Todeserklärung erwirkt wurde.

Eine Eintragung des Todes im Zentralen Personenstandsregister bzw. die Ausstellung einer Sterbeurkunde ist nur möglich, wenn der Tod durch Auffinden und Identifikation des Leichnams (Anzeige des Todes) oder durch gerichtliche Beweisführung des Todes bzw. Todeserklärung festgestellt wurde.

Zuständige Stelle

Das Bezirksgericht (BMJ), in dessen Sprengel die vermisste Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien).

Verfahrensablauf

Konnte der Leichnam der vermissten Person nicht aufgefunden werden, sind jedoch die näheren Umstände des Todes bekannt, kann vor Gericht eine "Beweisführung des Todes" durchgeführt werden. Wenn der Tod etwa durch Zeugenaussagen bewiesen werden kann (z.B. wenn eine Person vor Zeuginnen/Zeugen ertrinkt, aber der Leichnam nicht gefunden wird), bestimmt das Gericht den Todestag. Antragsberechtigt für eine Todeserklärung sind alle Personen, die ein rechtliches Interesse daran haben (z.B. Ehegatten, Kinder der Vermissten/des Vermissten).

Ist der Tod einer Person nicht mit Sicherheit beweisbar, hat sich diese jedoch zum Zeitpunkt ihres Verschwindens nachweislich in Lebensgefahr befunden (z.B. wenn diejenige/derjenige sich in einem Katastrophengebiet aufgehalten hat), kann eine Todeserklärung beantragt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendet ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist. Wenn jemand nach einem Flugzeugabsturz verschollen ist, kann kann die vermisste Person bereits nach drei Monaten für tot erklärt werden, im Falle eines Schiffsuntergangs nach sechs Monaten.

Als Todeszeitpunkt wird bei einer Todeserklärung üblicherweise der wahrscheinlichste Zeitpunkt des Ablebens bestimmt, meist also der Tag, an dem die Lebensgefahr begonnen hat.

Hat sich eine vermisste Person zum Zeitpunkt des Verschwindens nachweislich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befunden (z.B. in einem Katastrophengebiet), kann sie erst für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem sie nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre (bzw. fünf Jahre, falls sie zur Zeit der Todeserklärung das 80. Lebensjahr vollendet hätte) verstrichen sind, jedoch nicht vor dem Ende des Jahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendet hätte.

Zusätzliche Informationen

Ausstellung einer Sterbeurkunde​​​​​​​

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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