Allgemeines zur Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens
Allgemeine Informationen
Der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens für Schuldnerinnen/Schuldner, die kein Unternehmen betreiben, ist von der Schuldnerin/dem Schuldner oder von deren/dessen Gläubigerinnen/Gläubigern beim Bezirksgericht einzubringen.
Der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens steht zum Download zur Verfügung. Die Formulare liegen auch bei Gericht oder den Schuldenberatungsstellen auf. Der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens kann im PDF-Format online an die Gerichte übermittelt werden. Auch kann er mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden.
Voraussetzungen
Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens werden wesentliche Verfahrensdaten in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Darüber hinaus können verfahrensbezogene Informationen beim zuständigen Gericht eingeholt werden. Dazu zählen insbesondere:
- Daten der Schuldnerin/des Schuldners
- Name und Anschrift einer allenfalls bestellten Insolvenzverwalterin/eines allenfalls bestellten Insolvenzverwalters
- Frist für die Forderungsanmeldung
- Datum der Gläubigerversammlung
- Datum der Prüfungstagsatzung
Fristen
Für Privatpersonen besteht keine gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags und daher keine Frist. Die Antragsfrist von 60 Tagen bei Zahlungsunfähigkeit gilt nur für Unternehmerinnen/Unternehmer.
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
Insolvenzordnung (IO)