Schulbeihilfe

Allgemeine Informationen

Schülerinnen/Schüler ab der 10. Schulstufe können Schulbeihilfe beantragen, sofern sie bedürftig im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes sind.

Der Grundbetrag der Schulbeihilfe beträgt derzeit jährlich 1.895 Euro.

Dieser Grundbetrag  erhöht sich bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen und vermindert sich um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beziehungsweise der Ehegattin/des Ehegatten der Schülerin/des Schülers sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens der Schülerin/des Schülers.

Der Antrag auf Schulbeihilfe kann gemeinsam mit dem Heimbeihilfenantrag gestellt werden.

Die Antragstellung für die Schulbeihilfe ist 

  • online mit der entsprechenden Schulbestätigung oder
  • in Papierform möglich.

Für minderjährige Schülerinnen/Schüler ist der Antrag von den Erziehungsberechtigten zu stellen.

Tipp:

Online-Anträge auf Schul-und/oder Heimbeihilfe können mittels ID Austria eingebracht werden. Online gestellte Anträge können schneller bearbeitet werden!

Über den Schulbeihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich können Sie nach Ihren Angaben anonym ermitteln, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt ist und wie hoch Ihre Schulbeihilfe voraussichtlich sein wird.

Betroffene

Anspruch auf Schulbeihilfe haben

  • österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger
  • Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates
  • Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR
  • Drittstaatsangehörige mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung ("Daueraufenthalt-EU")
  • Drittstaatsangehörige sowie Staatenlose, die selbst oder dessen mindestens ein Elternteil in Österreich für mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und auch den Lebensmittelpunkt in Österreich hatte.
  • Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung einer Schulbeihilfe sind:

  • Besuch einer österreichischen mittleren oder höheren Schule (ab der 10. Schulstufe) oder in Semester gegliederten Schule (Abendkolleg, Tageskolleg, etc.) als ordentliche Schülerin/ordentlicher Schüler
  • Soziale Bedürftigkeit: Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schülerin/des Schülers, der Eltern und der Ehepartnerin/des Ehepartners sind maßgebend für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit.
  • Beginn des Schulbesuches vor dem 35. Geburtstag bzw., bei bestimmten Voraussetzungen, dem 40. Geburtstag 

Fristen

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des laufenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung wird die Beihilfe gekürzt.

Bei in Semester gegliederten Schulen ist für jedes Semester ein eigener Antrag zu stellen (ein Semester entspricht hier einer Schulstufe). Die Anträge müssen für das Wintersemester bis spätestens 31. Dezember und für das Sommersemester bis spätestens 31. Mai eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Der Antrag muss bei der jeweils zuständigen Beihilfenbehörde fristgerecht eingebracht werden.

Für Schülerinnen/Schüler einer mittleren oder höheren Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion (BMB) zuständig.

Für Schülerinnen/Schüler der Zentrallehranstalten, höheren land- oder forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung (BMB) zuständig.

Für Schülerinnen/Schüler land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist die jeweilige Landeshauptfrau/der jeweilige Landeshauptmann zuständig (Liste der Landesregierungen (BMB]).

Verfahrensablauf

Die Antragstellung für die Schulbeihilfe ist 

  • online mit der entsprechenden Schulbestätigung oder
  • in Papierform möglich.

Online-Antragstellung

Der Antrag auf Schul-und/oder Heimbeihilfe kann mittels ID Austria online eingebracht wrden. Die elektronische Antragstellung führt zu einer kürzeren Bearbeitungszeit.

Für eine Online-Antragstellung ist es erforderlich, eine entsprechende, von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung hochzuladen:

Antragstellung in Papierform

Das Antragsformular ist auf der Website des BMB abrufbar.

Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen fristgerecht bei der zuständigen Beihilfenbehörde abgegeben werden.

Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer/einem Erziehungsberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden.

 

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen, die nicht automatisiert über die gesetzlich geregelten Schnittstellen abgefragt werden können.

Das sind

  • bei Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, der zuletzt ergangene Einheitswertbescheid und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid; bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben.
  • Gesamtbezugsbestätigung des relevanten Jahres über:
    Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung etc.
  • Bei getrennt lebenden Eltern, wenn die Unterhaltsleistung zur Beurteilung herangezogen werden soll: Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie beilegen
  • Studierende: Nachweis über Studienbeihilfe für das relevante Jahr
  • Für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: Bescheid über die Familienbeihilfe
  • Bei ausländischem Einkommen: übersetzter Nachweis über das Einkommen
  • Bei verspäteter Antragstellung nach dem 31. Dezember oder bei erheblicher Minderung des Einkommens gegenüber dem Vorjahr: Jahreslohnzettel (L16) 1.Jänner bis 31. Dezember beilegen.

Sollte das Einkommen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich um mehr als 10 Prozent geringer sein als das Einkommen im oben genannten maßgeblichen Zeitraum, so kann die Behörde dieses geringere Einkommen zur Berechnung heranziehen bzw. schätzen. In diesem Fall sind zusätzlich die Nachweise für das Jahr der Antragstellung beizulegen.

Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen.

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23.09.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung

Kontakt

Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at

Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 1 2 3 4

Tourismusverbände

HIRSCHEGG WETTER