Kinderbetreuungsgeld – Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Karenz

Elternteile, die unselbstständig erwerbstätig (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) sind, haben gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Karenz. Karenz bedeutet Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts. 

Der Anspruch auf Karenz besteht längstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenz nimmt. Nehmen beide Elternteile abwechselnd Elternkarenz in Anspruch, kann die Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes dauern. Ausnahmen bestehen etwa für Alleinerziehende. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern.

Wurde das Kind vor dem 1. November 2023 geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen, besteht der Karenzanspruch jedenfalls bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. 

Achtung:

Der Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld müssen sich in ihrer Dauer nicht decken.

Teilzeitbeschäftigung

Elternteile haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

Letzte Aktualisierung: 17.09.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
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