Anzeige der Geburt
Allgemeine Informationen
Achtung:Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Die Anzeige der Geburt ist nicht mit der Ausstellung der Geburtsurkunde ident.
Fristen
Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Zuständige Stelle
Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: das Standesamt (Stadt Wien), in dessen Bereich (Bezirk) die Geburt erfolgte
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt wird durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt.
Bei Hausgeburten wird die Anzeige der Geburt von der Ärztin/vom Arzt bzw. von der Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war erstattet.
Liegen die oben angeführten Fälle nicht vor, gegebenfalls
- der Vater, die Mutter oder der andere Elternteil des Kindes, wenn sie dazu imstande sind
- die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
- sonstige Personen, die von der Geburt aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
Nach der Anzeige der Geburt wird auf Antrag der Mutter bzw. der Eltern vom Standesamt die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
Die Eltern/der Elternteil haben/hat spätestens eine (1) Woche nach der Geburt vorzulegen:
- Schriftliche Erklärung über die Vornamensgebung,
- Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Eltern,
- wenn die Eltern nicht verheiratet waren, die Geburtsurkunde der Mutter und die letzte Heiratsurkunde der Mutter,
- Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft,
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern,
- Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland,
- die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht von der Leiterin/vom Leiter einer Krankenanstalt, der Hebamme oder der Ärztin/dem Arzt, die/der bei der Geburt Beistand geleistet hat, angezeigt worden ist.
Ausländische fremdsprachige Urkunden müssen mit einer Übersetzung vorgelegt werden. Regelmäßig sind diese auch mit einer Apostille zu versehen bzw. zu beglaubigen.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)/Büro für Konsularbeglaubigungen (0501150-4425; beglaubigungen@bmeia.gv.at).
Kosten
Es fallen keine Kosten bzw. Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)