Abmeldung eines bestehenden Hauptwohnsitzes oder "Nebenwohnsitzes"
Allgemeine Informationen
Wer in einer Wohnung in Österreich die Unterkunft aufgibt (auszieht), ist verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung kann bei jeder Meldebehörde erfolgen.
Betroffene
Volljährige Unterkunftnehmer
Voraussetzungen
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw. Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen. In diesem Fall ist keine eigene Abmeldung notwendig.
Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.
Fristen
Innerhalb von drei Tagen vor oder bis drei Tage nach dem Auszug.
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt
Verfahrensablauf
Hinweis:Für die Änderung des Wohnsitzes (An-, Ab oder Ummeldung) steht ein digitales Amtsservice (Online Service "Meldewesen" über oesterreich.gv.at) zur Verfügung. Dieses Angebot gilt auch für eigene minderjährige Kinder mit demselben Wohnsitz, sofern das Kind bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst ist. Kinder sind im ZPR erfasst, wenn diese am bzw. nach dem 1. November 2014 in Österreich geboren wurden. Um diese Möglichkeit nutzen zu können, müssen Sie überdies bereits einmal in Österreich gemeldet gewesen sein.
Sie können sich persönlich, postalisch oder online mit ID Austria (id-austria.gv.at) oder EU Login abmelden. Die Abmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Abmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht vorgesehen.
Minderjährige müssen von den Pflege- oder Erziehungsberechtigten abgemeldet werden, geistig beeinträchtigte Personen im Rahmen des Wirkungsbereiches eines Erwachsenenvertreters von diesem. Ist eine solche Person nicht vorhanden oder wird bei ihr nicht Unterkunft genommen, so hat der Unterkunftgeber die Abmeldung vorzunehmen.
Für die persönliche oder postalische Abmeldung benötigen Sie einen Meldezettel.
Für jede abzumeldende Person muss ein eigener Meldezettelausgefüllt werden. Die Unterschrift des Unterkunftgebers ist bei der Abmeldung nicht notwendig.
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Abmeldung.
Erforderliche Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis (Identitätsnachweis)
Falls Sie sich nicht persönlich abmelden, müssen Ihre Originaldokumente oder eine beglaubigte Kopie und ein ausgefülltes Meldezettel mitgeschickt oder dem Boten mitgegeben werden. Bei postalischer Abmeldung des Wohnsitzes bedenken Sie bitte das Risiko des Postwegs, welches nicht von der Behörde getragen wird.
Kosten
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
- Persönlich, per Bote oder postalisch: mit unterschriebenem Meldezettel. Weitere Informationen finden dazu sich unter Verfahrensverlauf bzw. erforderliche Unterlagen ebenfalls auf oesterreich.gv.at
- Elektronisch: Anmeldung zum Online-Service "Meldewesen" über oesterreich.gv.at mit ID Austria (id-austria.gv.at) oder EU Login
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid der Meldebehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.