Standesamtliche Beurkundung von direkt nach der Geburt verstorbenen Kindern
Allgemeine Informationen
Wird ein Kind lebend geboren und stirbt es direkt nach der Geburt, wird dies sowohl als Geburt als auch als Sterbefall im Zentralen Personenstandsregister eingetragen.
Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt, in der das Kind geboren wird, automatisch an das Standesamt übermittelt.
Das Standesamt stellt, falls gewünscht, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus.
Fristen
Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.
Zuständige Stelle
Das Standesamt am Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Geburt erfolgte
Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:
- Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
- Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die/der bei der Geburt anwesend war
- Der Vater, die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
- Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über die Geburt durchführt
- Sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist.
Erforderliche Unterlagen
Die mit der Pflege und Erziehung betraute Person hat spätestens eine (1) Woche nach der Geburt vorzulegen:
- Schriftliche Erklärung über die Vornamensgebung,
- Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Eltern,
- wenn die Eltern nicht verheiratet waren, die Geburtsurkunde der Mutter und die letzte Heiratsurkunde der Mutter,
- Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft,
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern,
- Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland,
- die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht von der Leiterin/vom Leiter einer Krankenanstalt, der Hebamme oder der Ärztin/dem Arzt, die/der bei der Geburt Beistand geleistet hat, angezeigt worden ist.
Eine fremdsprachige Urkunde muss mit den erforderlichen Beglaubigungsformalitäten und einer Übersetzung vorgelegt werden. Nähere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA)/Büro für Konsularbeglaubigungen (0501150-4425; beglaubigungen@bmeia.gv.at).
Namensgebung
Die Eltern haben schriftlich den Vornamen des Kindes zu erklären. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich gegeben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.
In die Urkunden wird der Vor- und der Familienname des Kindes eingetragen.
Kosten
- Anzeige: gebührenfrei
- Ausstellung der Geburtsbestätigung/Geburtsurkunde und der Todesbestätigung/Sterbeurkunde: gebührenfrei
- Nach zwei Jahren: 13,10 Euro
HINWEIS: Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStG-DV)
- Gebührengesetz (GebG)