Meldung des Todesfalls: Sozialamt
Allgemeine Informationen
Falls die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Achtung: Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfezahlungen der/des Verstorbenen ist gesetzeswidrig. Zuständige Stelle
Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft, In Statutarstädten: der Magistrat In Wien: das Sozialzentrum bzw. Sozialreferat der MA 40 (Stadt Wien), ,
Erforderliche Unterlagen
Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch"), Sozialhilfeterminkarte der/des Verstorbenen,
Rechtsgrundlagen
Personenstandsgesetz (PStG), Personenstandsverordnung (PStV),
Letzte Aktualisierung: 13.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion