Meldung des Todesfalls: Grundbuch

Falls die Verstorbene/der Verstorbene Grundstücke oder Eigentumswohnungen besessen hat, müssen die Hinterbliebenen (bzw. die Erbinnen/die Erben) nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens die notwendigen Änderungen im Grundbuch durchführen lassen. Die Eintragung im Grundbuch dient der Rechtssicherheit und schafft eine klare Eigentumssituation gegenüber Dritten, insbesondere bei Liegenschaften oder Eigentumswohnungen.

Wenn die Hinterbliebenen nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses einen Antrag auf Grundbuchsberichtigung einbringen, ist die Notarin/der Notar verpflichtet, diesen Antrag im Auftrag des Gerichts zu stellen.

Beratung bei der Grundbucheintragung beim zuständigen Bezirksgericht (→ BMJ) erfolgt durch die Notarin/den Notar, die/der das Verlassenschaftsverfahren geführt hat.

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Rechtsgrundlagen

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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