Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
Wird ein Straftäter wegen einer während der Probezeit begangenen weiteren strafbaren Handlung verurteilt, widerruft das Gericht gleichzeitig auch die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe. Der Verurteilte muss dann neben der neuen Strafe auch den bedingt nachgesehenen Rest der ersten Verurteilung verbüßen.
Zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht kommt es auch, wenn der Straftäter trotz förmlicher Mahnung eine Weisung mutwillig nicht befolgt oder sich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht.
Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus diesen Anstalten oder aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter kann widerrufen werden, wenn die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht.
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Strafgesetzbuch (StGB)
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