Allgemeine Einbürgerungsvoraussetzungen

Allgemeine Informationen

Achtung

Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen grundsätzlich immer die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Erst dann besteht die Möglichkeit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches oder aufgrund Ermessens.

Die weiteren Voraussetzungen einer Verleihung bestimmen sich danach, ob die Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches verliehen wird oder die Entscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt.

Voraussetzungen

  • Mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung; Abweichungen von dieser Voraussetzung bestehen bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches (u.a. an Personen, die im Besitz einer EU-/EWR-Staatsangehörigkeit sind)
  • Unbescholtenheit
    • Keine gerichtlichen Verurteilungen
    • Kein anhängiges Strafverfahren (sowohl im In- als auch im Ausland)
    • Keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt
  • Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt
    • Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor dem Antragszeitpunkt, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen
  • Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes
    • Nachweis durch schriftliche Prüfung, wenn keine Ausnahmeregelungen bestehen (z.B. Deutsch ist Muttersprache, Minderjährigkeit, Schulbesuch mit positiver Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch")
  • Bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht
  • Kein bestehendes Aufenthaltsverbot und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung
  • Keine Rückkehrentscheidung
  • Keine Rückführungsentscheidung eines anderen EU-/EWR-Staates oder der Schweiz
  • Keine Ausweisung innerhalb der letzten 18 Monate
  • Kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung
  • Grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
  • Durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen
    • Die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
    • Die Interessen der Republik Österreich nicht geschädigt werden

Zuständige Stelle

Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist persönlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Weiters sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft bei der zuständigen Behörde schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden aufgelegten Antragsformularen, zu stellen. Über die dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft anzuschließenden Urkunden und Nachweise informiert die zuständige Behörde.

Erforderliche Unterlagen

Die tatsächlich benötigten Unterlagen können erst aufgrund Ihrer persönlichen Angaben festgestellt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die für Sie zuständige Staatsbürgerschaftsabteilung beim Amt der Landesregierung.

Zusätzliche Informationen

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Nähere Informationen zur Stellungspflicht und zum Wehrdienst finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 1019 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)

§ 3 Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Staatsbürgerschaftsverordnung)

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
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Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at

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