Versteuerung der Pension

Einkommensteuer

Sowohl Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. von der Pensionsversicherungsanstalt (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Arbeiterinnen/Arbeiter, der Angestellten, der Bauern oder der gewerblichen Wirtschaft) als auch Pensionen des Bundes oder der Bundesländer sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie unterliegen der Einkommensteuer.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer von der laufenden Pension wird von der pensionsauszahlenden Stelle einbehalten und nach dem Einkommensteuertarif (→ USP) berechnet.

Sonderzahlungen

Die im April und Oktober gebührenden Sonderzahlungen werden nach Abzug des Beitrags für die Krankenversicherung ebenso besteuert wie die sonstigen Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bei aktiven Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern.

Mehrere Pensionen

Bezieht eine Pensionistin/ein Pensionist mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Beamtenpension, eine Pension aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen, werden diese Pensionsbezüge gemeinsam versteuert. Die gemeinsame Versteuerung übernimmt jene Stelle, die den höchsten steuerpflichtigen Bezug ausbezahlt.

Erhält eine Pensionistin/ein Pensionist neben der gesetzlichen Pension eine Firmenpension, dann ist keine verpflichtende gemeinsame Versteuerung vorgesehen. In diesem Fall ist nach Ablauf des Kalenderjahres eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.

Gemeinsame Versteuerung der Pensionen bei der Arbeitnehmerveranlagung

Für Bezüge, die nicht gemeinsam versteuert wurden, berechnet jede bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle die Lohnsteuer grundsätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden die Pensionen zusammengerechnet und so besteuert, als hätte die Pensionistin/der Pensionist den Gesamtbetrag in Form eines Bezugs erhalten. Damit erfolgt eine Gleichstellung der "Mehrfachpensionistin"/des "Mehrfachpensionisten" gegenüber einer Pensionistin/einem Pensionisten, die/der nur eine Pension bezieht, der/dem aber ebenso viel wie der "Mehrfachpensionistin"/dem "Mehrfachpensionisten" aus mehreren Bezügen zugeflossen ist.

Vorauszahlungen

In der Folge kann es auch für Pensionistinnen/Pensionisten zu Vorauszahlungen kommen, wenn die Nachzahlung mehr als 300 Euro beträgt. In diesen Fällen können ausnahmsweise (z.B. wenn erstmals zwei Bezüge nebeneinander anfallen) in einem Jahr die Nachzahlung für das vorangegangene Jahr und die Vorauszahlung für das laufende Jahr zusammentreffen. Durch die Vorauszahlungen erspart man sich insoweit allfällige Nachzahlungen für das laufende Jahr.

Achtung

Das Pflegegeld bleibt immer steuerfrei.

Pensionistenabsetzbetrag

Pensionsbezieherinnen/Pensionsbezieher haben Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag, der automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt wird. Bei Pensionseinkünften bis 18.410 Euro jährlich (bis 2022: 17.500 Euro jährlich; bis 2020: 17.000 Euro jährlich) beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 868 Euro (bis 2022: 825 Euro; bis 2020: 600 Euro). Für Pensionseinkünfte zwischen 18.410 und 26.826 Euro (bis 2022: zwischen 17.500 und 25.500 Euro; bis 2020: zwischen 17.000 und 25.000 Euro) vermindert er sich einschleifend auf Null.

Die jährlichen Pensionseinkünfte werden berechnet, indem von der Bruttopension die Sozialversicherungspflichtbeiträge abgezogen werden.

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich auf 1.278 Euro (bis 2022: 1.214 Euro; bis 2020: 964 Euro) jährlich (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), wenn

  • die Pensionistin/der Pensionist mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner ist und von der (Ehe)Partnerin/dem (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
  • die Pensionseinkünfte den Betrag von insgesamt 26.826 Euro (bis 2022: 25.250 Euro; bis 2020: 25.000 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen,
  • die (Ehe)Partnerin/der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 2.315 Euro (bis 2022: 2.200 Euro) jährlich erzielt hat und
  • kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht für Pensionseinkünfte bis zu 20.967 Euro (bis 2022: 19.930 Euro) in vollem Ausmaß zu und vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionseinkünften von 20.967 und 26.826 Euro (bis 2022: zwischen 19.930 und 25.250 Euro; bis 2020: zwischen 19.930 und 25.000 Euro) auf Null.

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag muss mittels Formular E30 bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt werden. Im Formular E30 finden sich Hinweise zur Berechnung der Einkunftsgrenzen.

Liegen die Voraussetzungen für den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 868 Euro (bis 2022: 825 Euro; bis 2020: 600 Euro; bis 2019: 400 Euro).

Sozialversicherungs-Rückerstattung

Haben Pensionistinnen/Pensionisten Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich durch diesen eine negative Einkommensteuer, kann im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung eine Sozialversicherungs-Rückerstattung geltend gemacht werden.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2016 bis 2019 können bis zu 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 110 Euro im Zuge der Veranlagung rückerstattet werden. Ab dem Jahr 2021 können bis zu 80 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge (im Jahr 2020 bis zu 75 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge), höchstens aber 550 Euro (im Jahr 2020: 300 Euro) zurückerstattet werden. Im Jahr 2022 können bei Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag (beträgt bis zu 500 Euro) bis zu 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 1.050 Euro rückerstattet werden. Besteht kein Anspruch auf den Teuerungsabsetzbetrag können bis zu 80 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 550 Euro rückerstattet werden. Im Jahr 2023 können bis zu 80 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 579 Euro (Erhöhung der maximalen Rückerstattung von 550 Euro aufgrund der Abschaffung der kalten Progression um die errechnete Inflationsrate von 5,2 Prozent) rückerstattet werden.

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Pensionistinnen/Pensionisten haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag.

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr:

  • Mit einem Kind: 520 Euro (bis zum Jahr 2022: 494 Euro)
  • Mit zwei Kindern: 704 Euro (bis zum Jahr 2022: 669 Euro)
  • Mit drei Kindern: 936 Euro (bis zum Jahr 2022: 889 Euro)
  • Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 232 Euro (bis zum Jahr 2022: 220 Euro)

Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag muss mittels Formular E30 bei der pensionsauszahlenden Stelle beantragt werden.

Nähere Informationen zu Absetzbeträgen und insbesondere zu den erforderlichen Voraussetzungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Pensionseinkünfte aus einem anderen EU/EWR-Staat oder einem Drittstaat

Grundsätzlich ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. In diesem Fall unterliegt das gesamte Welteinkommen (z.B. Pension aus einem anderen EU/EWR-Staat) der Einkommensteuerpflicht.

Ob für eine ausländische Pension im Inland bzw. für eine inländische Pension im Ausland Einkommensteuer gezahlt werden muss, hängt aber auch von der Art der Pension und vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab.

In welchem Staat Einkommensteuer für eine Pension gezahlt werden muss, ist davon abhängig, ob die Bezüge von öffentlichen oder privaten Kassen ausbezahlt werden und ob die Pensionsansprüche aufgrund von privatrechtlichen Dienstverhältnissen oder aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst stammen. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern kommt es zudem meist auch darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit hoheitliche Aufgaben umfasste oder es sich dabei um gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeiten handelte. Je nach anwendbarem DBA können die Pensionszahlungen im Kassenstaat (= Staat, aus dem die Zahlung stammt), im früheren Tätigkeitsstaat oder im Wohnsitzstaat besteuert werden. Aufgrund der vielen unterschiedlichen bilateralen Bestimmungen empfiehlt sich eine kompetente Abklärung der DBA-Rechtslage.

Beispiel

Frau E. hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie erhält eine österreichische Sozialversicherungspension und zusätzlich bezieht sie eine Rente aus Deutschland. Diese Rente stammt aus der deutschen Sozialversicherung. Laut DBA Österreich-Deutschland darf die deutsche Rente nur in Deutschland (Kassenstaat) besteuert werden. Da mit Deutschland die Befreiungsmethode (→ USP) vereinbart ist, darf Österreich als Ansässigkeitsstaat diese Einkünfte nicht besteuern, jedoch progressionserhöhend für die inländische Pension berücksichtigen.

Besteuerung von Pensionen mit Auslandsbezug

Wurde aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich das Besteuerungsrecht für ausländische Pensionseinkünfte zugeteilt, sind diese Auslandseinkünfte im Formular L 1i und ggfs. im Formular L 17 zu erfassen.

Pensionistinnen/Pensionisten, die ihre in Österreich zu besteuernden Pensionseinkünfte nur zwölf Mal im Kalenderjahr ausbezahlt bekommen, können vereinfachend die Höhe der ausländischen Einkünfte (= Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten) im Formular L 1i in der Kennzahl 359 bekannt geben. Zur korrekten Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Absetzbeträge ist dem Finanzamt (→ BMF) auch mitzuteilen, ob die ausländischen Einkünfte nur Pensionsbezüge enthalten. Weiters ist dem Finanzamt eine allenfalls anrechenbare ausländische Steuer in der Kennzahl 377 bekanntzugeben.

Treffen die oben genannten Voraussetzungen für eine ausländische Pension zu, muss das Formular L 17 nicht ausgefüllt werden. Das Formular L 17 muss jedenfalls beim Finanzamt (→ BMF) eingereicht werden, wenn ausländische Bezüge 13 oder 14 Mal im Kalenderjahr (mit Sonderzahlungen) ausbezahlt wurden. Die Berücksichtigung des begünstigten Steuersatzes für Sonderzahlungen ist nur mittels vollständig ausgefülltem Formular L 17 möglich.

Sofern die Pensionistin/der Pensionist in Österreich ansässig ist und das Besteuerungsrecht (auch) dem ausländischen Staat zugeteilt wird, ist zu ermitteln, ob die Doppelbesteuerung in Österreich unter Anwendung der Befreiungs- oder Anrechnungsmethode (→ USP) vermieden wird.

Falls Sie gegen einen Einkommensteuerbescheid vom österreichischen Finanzamt vorgehen wollen, können Sie beim Finanzamt eine Beschwerde (→ USP) einbringen, über die das Bundesfinanzgericht entscheidet.

Weiterführende Links

Formulare

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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